{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nvom 7. Juli 2016 [650 15 49] E. 2.4.3.4; knapp 6-Faches des Mittelwerts), ein anderes Mal\nein solcher von CHF 1'326.20 (vgl. Urteil des EntGer vom 15. Juni 2017 [650 14 117]\nE. 2.3.4.2 [CHF 29'176.70/22 Belastungswerte]; 3.4-Faches des Mittelwerts; bestätigt mit\nKGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 8.3).1 Der Vergleich macht deutlich, dass die\nangefochtene, schematisch nach dem Gebäudevolumen bemessene Kanalisationsanschlussgebühr im Falle der vorliegend zu beurteilenden Kartoffellagerhalle in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Anschlusses an die kommunale Kanalisation steht. Die Rüge des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Kanalisationsanschlussgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, erweist sich demnach als begründet.\n\nDas Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung ist im vorliegenden Fall besonders offensichtlich und das Äquivalenzprinzip darum besonders krass verletzt, weil folgende zur\nLeistungsfähigkeit des Kanalisationsanschlusses von lediglich 15 Belastungswerten hinzutretenden Umstände die Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin als vergleichsweise gering erscheinen lassen: Die Einlaufrinne liegt im überdachten Halleninneren, sodass kein Niederschlagswasser über sie entwässert wird, und die Lagerhalle weist keine\neinzige Wasserbezugsstelle auf.\n\nAuch eine vergleichende Betrachtung veranschaulicht die konstatierte Verletzung des Äquivalenzprinzips: Für ein Einfamilienhaus mit einem Volumen von 850 m3, das sich in der\nWohnzone befindet, wäre gemäss dem einschlägigen Tarif der Beschwerdegegnerin von\nCHF 28.00 pro Kubikmeter eine Kanalisationsanschlussgebühr von CHF 23'800.00 geschuldet. Anders als die Lagerhalle des Beschwerdeführers verfügt ein Einfamilienhaus\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung über eine Vielzahl unterschiedlichster Wasserbezugsstellen (Toilettenspülungen, Waschbecken, Duschen, Schüttstein, Waschmaschinenanschluss etc.) und benötigt entsprechend einen deutlich leistungsfähigeren Kanalisationsanschluss als die Lagerhalle des Beschwerdeführers. Weshalb der Beschwerdeführer\ngleichwohl eine mehr als viermal höhere Kanalisationsanschlussgebühr bezahlen soll, ist\nschlicht nicht nachvollziehbar.\n\n1 Der durchschnittliche Gebührensatz betrug Ende 2017 für Wasseranschlussgebühren\n\nCHF 397.85 pro Belastungswert.\n- 25 -\n\nDie zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer lediglich 3-5 Tonnen seiner durchschnittlichen Jahreskartoffelernte von ca. 3'500 Tonnen wäscht (AS-\nProtokoll, S. 3 und 8) oder mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass er alle\nKartoffeln wäscht, kann vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der vorliegenden Äquivalenzprüfung die Maximalleistungsfähigkeit der Einlaufrinne (15 BW) zur Quantifizierung der\nErschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin massgebend ist, offen bleiben, da über\ndie fragliche Rinne so oder anders maximal 1.5 Liter Wasser pro Sekunde abgeleitet werden können (vgl. E 2.4.3.1 in fine).\n\n2.4.3.3 Reduktion der Anschlussgebühr\nFraglich bleibt letztlich, auf welchen Betrag die angefochtene Anschlussgebühr zu reduzieren ist. Angesichts dessen, dass das Äquivalenzprinzip vor offensichtlich überhöhten Abgaben schützt, ist eine unverhältnismässig hohe Gebühr nicht auf ein dem objektiven Wert\nder gebührenpflichtigen Leistung entsprechendes, angemessenes Mass zu reduzieren,\nsondern betragsmässig lediglich so weit zu ermässigen, dass gerade kein offensichtliches\nMissverhältnis zwischen der reduzierten Gebühr und dem objektiven Wert der zu entgeltenden Leistung mehr vorliegt. Wo die Grenze hin zu einem offensichtlichen Missverhältnis\nliegt, lässt sich nicht abstrakt definieren, sondern ist unter Würdigung der jeweils massgebenden Umstände im konkreten Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen.\n\nWie bereits erwähnt, lagen im Kanton Basel-Landschaft die Abgabesätze für Kanalisationsanschlussgebühren per Ende 2017 zwischen CHF 280.00 und CHF 1'000.00 pro Belastungswert. Im Durchschnitt betrug der Abgabesatz für Kanalisationsanschlussgebühren\nCHF 543.00. Angesichts der Lage der streitgegenständlichen Einlaufrinne im gedeckten\nHalleninneren, dem Fehlen von Wasserbezugsstellen in der Lagerhalle sowie der maximalen Leistungsfähigkeit der Rinne von 15 Belastungswerten erachtet das Enteignungsgericht\neinen hypothetischen Gebührensatz von CHF 750.00 als gerade noch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Die angefochtene Gebühr ist demnach auf CHF 11'250.00 (exkl. MWST)\nzu reduzieren.\n- 26 -\n\n2.5 Kostendeckungsprinzip\n\n2.5.1 Vorbringen der Parteien\nDer Beschwerdeführer moniert, die geltend gemachte Kanalisationsanschlussgebühr halte\neiner Prüfung des Kostendeckungsprinzips nicht stand (Beschwerdebegründung, Rz. 11).\nNach der Beschwerdegegnerin verlangt das Kostendeckungsprinzip nicht, dass eine geltend gemachte Gebühr in jedem Einzelfall den tatsächlichen Aufwendungen des Gemeinwesens entsprechen (Stellungnahme, Ziff. 5). Das Kostendeckungsprinzip sei vorliegend\nnicht verletzt (Stellungnahme, Ziff. 5). Auf weitere Ausführungen der Parteien wird jeweils\nunter dem entsprechenden Prüfkriterium eingegangen.\n\n"}