{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nSchälerei aufgrund ihres Geruchs nicht angenommen werden würden (AS-Protokoll, S. 3\nund 8). Wie viel Wasser effektiv über die Einlaufrinne in der Kartoffelannahmehalle in die\nSchmutzwasserkanalisation eingeleitet wird, ist – entgegen den Parteimeinungen – irrelevant: Massgebend ist, wie erwähnt, allein das auf Spitzenwerte ausgelegte Nutzungspotential des vorhandenen Kanalisationsanschlusses, weshalb es auf dessen tatsächliche Inanspruchnahme nicht ankommt.\n\nDass ein Bach auch dazu dient, Regenwasser aufzunehmen, macht ihn noch nicht zum\nBestandteil der Kanalisation, selbst wenn er wie hier teilweise eingedolt worden ist. Andernfalls wäre letztlich jedes öffentliche Gewässer, in welches nicht verschmutztes Abwasser\neingeleitet wird, als Kanalisation zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 2P.144/2006 vom\n27. Juli 2006 E. 3.2.1). Zwar verursacht auch der Unterhalt des eingedolten Bachs, welcher\nden Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend mehrheitlich im Gemeindeeigentum\nsteht, Unterhaltskosten, diese sind jedoch nicht mittels Kanalisationsanschlussgebühren\nauf sämtliche Grundeigentümer umzulegen, welche an das kommunale Abwasserwerk angeschlossen sind. Das vom Beschwerdeführer im Retentionsbecken gefasste und im Überlaufsfall über eine in seinem Eigentum stehende Sauberabwasserleitung in den\nE.____bach eingeleitete Dachwasser (d.h. Niederschlagswasser bzw. nicht verschmutztes\nAbwasser) belastet die kommunale Kanalisation nach dem Ausgeführten nicht. Wie gezeigt\nwurde, fehlt es für das gegebenenfalls in den Bach eingeleitete Niederschlagswasser an\neiner rechtsgrundstiftenden Leistung der Beschwerdegegnerin. Da eine Inanspruchnahme\nder kommunalen Kanalisation für die Entwässerung des Dachwassers ausgeschlossen ist\n(fehlende Nutzungsmöglichkeit), fehlt es der Beschwerdegegnerin also an einem Rechtsgrund, der es ihr erlauben würde, für das Dachwasser bzw. dessen Entwässerung in den\nE.____bach eine Anschlussgebühr zu verlangen (vgl. MÜLLER BRUNNER, Keine Gebühr für\ndie Einleitung von Regenwasser in ein öffentliches Gewässer, in: Thema Umwelt 4/2006,\nS. 21). Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bieten einer Gemeinde auch gar\nkeinen Spielraum, um für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser mittels privater\nLeitungen in ein öffentliches Gewässer eine Abwasserabgabe zu erheben (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006 E. 3.2.1 und E. 3.4; STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 195 f.). Das auf der gebührenbetroffenen Parzelle anfallende Regenwasser, welches auf dem Dach der Lagerhalle niederschlägt, wird nach dem Ausgeführten ohne Möglichkeit der Inanspruchnahme\n- 23 -\n\nder kommunalen Kanalisation in den E.____bach entwässert, soweit es nicht vom Beschwerdeführer für die Bewässerung verwendet wird. Für die Beurteilung der Äquivalenz\nder angefochtenen Anschlussgebühr ist die auf dem Dach der Lagerhalle niedergeschlagene Wassermenge demzufolge irrelevant.\n\nFestzuhalten bleibt, dass als Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin einzig die in\nder Kartoffelannahmehalle vorhandene, an die Kanalisation angeschlossene Einlaufrinne\nmit einer Leistungsfähigkeit bzw. einem Ablaufvolumen von 1.5 Litern Abwasser pro Sekunde (vgl. AS Protokoll, S. 3) respektive 15 Belastungswerten zu berücksichtigen ist.\n\n2.4.3.2 Offensichtliches Missverhältnis (2. Prüfschritt)\nDie dem Beschwerdeführer gegenüber in Form des gebührengegenständlichen Kanalisationsanschlusses erbrachte Erschliessungsleistung entspricht in quantitativer Hinsicht, wie\ngezeigt wurde, 15 Belastungswerten (BW). Zu prüfen ist nunmehr, ob die geltend gemachte\nKanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 105’787.50 (exkl. MWST) in einem\noffensichtlichen Missverhältnis zum Wert dieser Leistung steht oder nicht. Für die\n15'112.50 m3 grosse Lagerhalle des Beschwerdeführers resultiert ein hypothetischer Gebührensatz von CHF 7'052.50 pro Belastungswert (=CHF 105’787.50 / 15 BW).\n\nIm Kanton Basel-Landschaft bemessen verschiedene Gemeinden ihre Anschlussgebühren\nnach Belastungswerten. Ihre Ansätze lagen per Ende 2017 für Kanalisationsanschlussgebühren zwischen CHF 280.00 und CHF 1'000.00 pro Belastungswert. Der durchschnittliche\nGebührensatz betrug für Kanalisationsanschlussgebühren CHF 543.00 pro Belastungswert\n(vgl. die Übersicht bei KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 618). Ein Vergleich zeigt, dass der hypothetische Abgabesatz der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr beinahe dem 13-Fa-\nchen des kantonalen Mittelwerts entspricht (=CHF 7'052.50 pro Belastungswert/CHF 543.00 pro Belastungswert). In der enteignungsgerichtlichen Praxis findet sich\nbis anhin kein Entscheid, in welchem festgestellt worden wäre, dass eine Kanalisationsanschlussgebühr das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl. dazu Urteil des EntGer vom 29. Oktober\n2020 [650 18 41] E. 2.6.3.2). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips erkannte das Enteignungsgericht bisher in zwei Fällen, welche beide eine nach dem Gebäudeversicherungswert bemessene Wasseranschlussgebühr zum Gegenstand hatten: Einmal resultierte ein\nhypothetischer Abgabesatz von CHF 2'346.50 pro Belastungswert (vgl. Urteil des EntGer\n- 24 -\n\n"}