{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\ngemäss Beilagen 7 («Situationsplan, Umgebung Kanalisation») und 10 («Kanalisation\nGrundriss u. Längsschnitt») zur Beschwerdebegründung geplanten Abwasserrinnen im Bereich der Tore zur Kartoffelannahmehalle und zu den drei baugleichen Kühlräumen im Zuge\ndes Hallenbaus nicht ausgeführt worden sind (vgl. AS-Protokoll, S. 2 [Abbildung 1], S. 3,\nS. 5 [Abbildung 4]). Entsprechend fällt die dem Beschwerdeführer effektiv zur Verfügung\nstehende Abflussleistung geringer als geplant aus (vgl. dazu E. 2.4.3.2). Im Inneren der\nKartoffelannahmehalle ist eine einzige Abwasserrinne vorhanden (vgl. AS-Protokoll, S. 4\n[Abbildung 2]), welche, wie aus Beilagen 7 und 10 zur Beschwerdebegründung hervorgeht,\nan die kommunale Kanalisation angeschlossen ist. Ferner hat sich gezeigt, dass keine weiteren Einlaufstellen vorhanden sind, welche an die Schmutzwasserkanalisation der Beschwerdegegnerin angeschlossen sind (AS-Protokoll, passim). Schliesslich hat sich am Augenschein auch bestätigt, dass die Lagerhalle über keinen Anschluss an das kommunale\nWasserversorgungsnetz und auch keine Wasserbezugsstellen verfügt (abgesehen vom\nRetentionsbecken ausserhalb der Halle). Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass im Zuge\ndes streitgegenständlichen Lagerhallenbaus eine einzige Einlaufrinne realisiert wurde,\ndiese in der Kartoffelannahmehalle liegt, an die kommunale Schmutzwasserkanalisation\nangeschlossen ist und über eine Leistungsfähigkeit bzw. ein Ablaufvolumen von 1.5 Litern\npro Sekunde verfügt (vgl. AS Protokoll, S. 3); dies entspricht 15 Belastungswerten (vgl.\nE. 2.4.2).\n\nNicht verschmutztes Abwasser ist primär versickern zu lassen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1\nGSchG). Stehen die örtlichen Verhältnisse einer Versickerung entgegen, so kann nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, wobei nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen sind, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GSchG). Niederschlagswasser (hier auch als\nRegen- oder Meteorwasser bezeichnet) gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) in der Regel als nicht verschmutztes\nAbwasser, wenn es wie vorliegend von Dachflächen (lit. a) oder von Strassen, Wegen oder\nPlätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden (lit. b). Im vorliegenden Fall\nhandelt es sich beim Niederschlagswasser um nicht verschmutztes Abwasser im Sinne der\nGewässerschutzgesetzgebung des Bundes.\n- 21 -\n\nDas auf der gebührenbetroffenen Parzelle anfallende Regenwasser, welches nicht auf dem\nDach der Lagerhalle niederschlägt, versickert unbestrittenermassen. Am Augenschein haben im Aussenbereich keine Kanalisationsbauten festgestellt werden können. Da die versiegelten Aussenflächen ein leichtes Gefälle von der Lagerhalle weg aufweisen, kann ausgeschlossen werden, dass das auf ihnen anfallende Niederschlagswasser über die in der\nKartoffelannahmehalle gelegene Rinne in die Kanalisation gelangen könnte. Das nicht auf\ndem Dach, sondern auf der versiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser belastet\ndamit die Kanalisation der Beschwerdegegnerin nicht, weshalb es auch als Gegenstand\nder gebührenpflichtigen Leistung der Beschwerdegegnerin ausser Betracht fällt. Für die\nBeurteilung der Äquivalenz der angefochtenen Anschlussgebühr ist es damit irrelevant.\n\nDas auf dem zu beiden Hallenlängsseiten hin schrägabfallenden Dach niedergeschlagene\nRegenwasser wird mittels umlaufender Dachrinnen gefasst und über Rohre dem Retentionsbecken des Beschwerdeführers zugeführt. Letzteres verfügt über ein Fassungsvermögen von total 280 m3. Das Gesamtvolumen setzt sich aus einem Retentionsvolumen (d.h.\nRückhaltevolumen) von 60 m3, welches der Beschwerdeführer als Auflage zur Bewilligung\nder Einleitung von Sauberwasser in die E.____bachverdolung hat realisieren müssen (vgl.\nBeilagen 8 und 9 zur Beschwerdebegründung), sowie einem Speichervolumen von zusätzlichen 220 m3, welches der Beschwerdeführer freiwillig gebaut hat, um das Niederschlagswasser für seinen Landwirtschaftsbetrieb nutzen zu können (d.h. zur Wassereinsparung),\nzusammen (vgl. Beilage 10 zur Beschwerdebegründung sowie statt vieler die diesbezügliche Erklärung des Leiters der Bauabteilung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins [AS-Protokoll, S. 7] und der Vorverhandlung [VV-Protokoll, S. 5]). Die Sauberabwasserleitung, welche das Retentionsbecken des Beschwerdeführers mit der\nE.____bachverdolung verbindet, steht im Eigentum des Beschwerdeführers, der diese\nauch selbst erstellt hat (VV-Protokoll, S. 3; Leitungskataster). Auf Frage hin erklärte der\nBeschwerdeführer am Augenschein sinngemäss, das im Speicherbecken gefasste Wasser\nnutze er fast ausschliesslich zum Spritzen und Bewässern (AS-Protokoll, S. 8). Die Kartoffeln würden ungewaschen gelagert, da sie in gewaschenem Zustand weniger lang haltbar\nseien (AS-Protokoll, S. 3 und 8). Einzig 3-5 Tonnen seiner durchschnittlichen Jahreskartoffelernte von ca. 3'500 Tonnen müsse er vor der Lagerung waschen, weil manchmal «faule»\nKartoffeln darunter seien (AS-Protokoll, S. 3 und 8). Das Waschen sei nötig, damit der Geruch nach Fäulnis entfernt werden könne, ansonsten die «intakten» Kartoffeln von der\n- 22 -\n\n"}