{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nVon der schematischen Bemessung von Kanalisationsanschlussgebühren in Abhängigkeit\nvon einer gebäudebasierten Bemessungsgrundlage wie beispielsweise dem Gebäudevolumen ist praxisgemäss dann abzuweichen, wenn der Abwasseranfall im Verhältnis zum Bemessungskriterium (hier zum Gebäudevolumen) ausserordentlich hoch oder niedrig ist (Urteil des BGer 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.1). Der objektive Wert der staatlichen Leistung (d.h. des Gebührenobjekts) ist primär nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den\nsie einem Leistungsempfänger verschafft oder nach dem Kostenaufwand der konkreten\nInanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs zu bemessen. Im Unterschied zur Wertbestimmung bei jährlich wiederkehrenden\nVerbrauchsgebühren ist im Falle von Anschlussgebühren für die Ermittlung des objektiven\nWerts nicht die effektive Nutzung der Erschliessungsanlage (hier der Kanalisation) massgebend. Wertbestimmend ist das auf Spitzenwerte ausgelegte Nutzungspotential, welches\ndurch einen vorhandenen Wasser- bzw. Kanalisationsanschluss ermöglicht wird (Urteile\ndes BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.3 und 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.4; statt vieler Urteile des EntGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.6.3.2\nund vom 15. Juni 2017 [650 14 117] E. 2.3.4). Die auf Spitzenwerte ausgelegte Nutzungsmöglichkeit lässt sich in Kenntnis der Anzahl und Art der vorhandenen Sanitärinstallationen\nanhand von Belastungswerten relativ einfach quantifizieren: Gemäss dem Schweizerischen\nVerein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) entspricht ein Belastungswert von «1» einem\nDurchfluss von 0.1 l pro Sekunde. Der Belastungswert bezeichnet den am Anschlusspunkt\nvor einer Entnahmestelle zur Verfügung gestellten Durchfluss in Funktion des Verwendungszwecks und der Benützungsdauer (Kapitel 2.2.1 Regelwerk W3 Richtlinie für Trinkwasserinstallationen, Ausgabe 2013, SVGW). Durch die Verwendung von Belastungswerten als Bemessungsgrundlage von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren wird das\nVerursacherprinzip gegenüber der Bemessung nach dem Gebäudevolumen in verstärktem\nMasse berücksichtigt (vgl. Urteile des EntGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.6.3.2\n[Gebäudeversicherungswert] und vom 7. Juli 2016 [650 15 49] E. 2.4.3.4 [Gebäudeversicherungswert]).\n\n2.4.3 Würdigung\nDem Umstand, dass Gewerbehallen naturgemäss grosse Volumen aufweisen, ihr Abwasseranfall hingegen nicht im gleichen Ausmass, wie es im Falle von Wohnbauten üblicherweise zutrifft, mit zunehmendem Hallenvolumen ansteigt, trägt das Abwasserreglement der\n- 19 -\n\nBeschwerdegegnerin dadurch Rechnung, dass für Gewerbehallen ein deutlich niedrigerer\nAnsatz von CHF 7.00 pro m3 gilt als für Gebäude in Wohnzonen (CHF 28.00 pro m3). Auch\nfür Gebäude in den «übrigen Zonen» ist der Anschlussgebührensatz mit CHF 15.00 pro m3\nmehr als doppelt so hoch.\n\nDass die angefochtene Gebühr nach dem tiefsten der eben erwähnten Gebührensätze bemessen worden ist, ändert jedoch nichts daran, dass im Einzelfall nichtsdestotrotz ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der errechneten Gebühr und der zu entgeltenden\nstaatlichen Leistung vorliegen kann. Dies gilt umso mehr in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in denen die auf ihre Äquivalenz zu prüfende Abgabe mit zunehmender Bemessungsgrundlage direktproportional in unbestimmte Höhe ansteigt und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Bemessungsgrundlage (hier: Gebäudevolumen) und dem Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt: Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin bzw.\nKanalisationsanschluss) relativ lose ist. Es bleibt deshalb zu klären, wie gross das auf Spitzenwerte ausgelegte Nutzungspotential ist, welches der Beschwerdeführer durch den Kanalisationsanschluss (Abgabeobjekt) von der Beschwerdegegnerin erhalten hat. Steht das\nNutzungspotential fest, ist dieses ins Verhältnis zur angefochtenen Gebühr zu stellen, um\nso zu prüfen, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr vorliegt\noder nicht.\n\nZwischen den Parteien ist strittig, wie sich die rechtsgrundstiftende Erschliessungsleistung\nder Beschwerdegegnerin zusammensetzt. In einem ersten Schritt ist deshalb darüber zu\nbefinden, ob namentlich auch das vom Dach der Lagerhalle in das Retentionsbecken eingeleitete Meteorwasser, welches im Überlaufsfall in den nahegelegenen E.____bach eingeleitet wird, als Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin (Kanalisationsanschluss)\nin Betracht fällt und somit bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen ist. Steht nach\ndiesem ersten Prüfschritt fest, wie sich die rechtsgrundstiftende Leistung der Beschwerdegegnerin im Einzelnen zusammensetzt, ist selbige zu quantifizieren und im Verhältnis zur\ngeltend gemachten Gebühr auf ihre Äquivalenz hin zu beurteilen.\n\n2.4.3.1 Umfang der Erschliessungsleistung (1. Prüfschritt)\nAnlässlich einer Begehung vom 6. Januar 2021 hat das Gericht die Kartoffellagerhalle sowohl innen als auch aussen in Augenschein genommen. Dabei hat sich gezeigt, dass die\n- 20 -\n\n"}