{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nauf der Dachfläche der Lagerhalle gefasste und einem zur Lagerhalle gehörenden Retentionsbecken zugeführte Meteorwasser (d.h. Regenwasser) rechtfertige die geltend gemachte Gebühr, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Niederschlagswasser dürfe nicht in die Prüfung der Gebührenäquivalenz miteinbezogen werden, weil es\nvom Retentionsbecken nicht in die Kanalisation der Gemeinde eingeleitet, sondern – und\nzwar einzig im Überlaufsfall (d.h. bei starken und längerdauernden Niederschlagsereignissen) – in den am Retentionsbecken vorbeiführenden Bach eingeleitet werde. Letzterer gehöre nicht zur Kanalisation der Gemeinde (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 9 und 19; Replik, Rz. 6-8 und 10).\n\nDie Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass bei der Bemessung von Gebühren in\nbeschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie wie\nauch ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung zulässig seien (Stellungnahme, Ziff. 4, S. 3). Die Gemeinde berücksichtige die Eigenheit und Nutzung der Gebäude und stütze sich bei der\nBemessung zulässigerweise auf die Kubatur ab. Der Beschwerdeführer nutze seine Halle\nnicht allein zur Lagerung von Kartoffeln, sondern auch zum Waschen der Kartoffeln, weswegen es sich bei der über die Abwasserrinne in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge keineswegs um eine vernachlässigbare Abwassermenge handle (Duplik, Ziff. 11,\nS. 3). Weiter falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit dem Bau der Lagerhalle neu\nmindestens 3'600 m2 versiegelte Fläche geschaffen habe (Stellungnahme, Ziff. 4, S. 4).\nVom Dach der Lagerhalle gelange das Regenwasser in ein Rückhaltebecken und von dort\nüber eine Sauberwasserkanalisationsleitung in den E.____bach. Letzterer stelle eine Sauberwasserkanalisationsleitung dar und gehöre zur kommunalen Kanalisation (Duplik,\nZiff. 11, S. 4). Da der Beschwerdeführer gerade in niederschlagsreichen Phasen dem Retentionsbecken kein Wasser zum Bewässern entnehme, sei davon auszugehen, dass während Niederschlagsperioden stetig Sauberwasser vom Retentionsbecken in die\nE.____bachverdolung eingeleitet werde (Duplik, Ziff. 11, S. 4). Für den Überlauf in den\nBach sei eine Einleitmenge von 10 Litern pro Sekunde bewilligt worden (Duplik, Ziff. 11,\nS. 4). Dafür sei auch eine Anschlussgebühr zu entrichten (Duplik, Ziff. 11, S. 4). Den von\nder Beschwerdegegnerin gestellten Antrag zur Einholung einer «Expertise bzw. Befragung\n- 17 -\n\neines Experten betreffend die Berechnung zur Inanspruchnahme des Überlaufs des Retentionsbeckens» (Duplik, Ziff. 11, S. 5) hat das Enteignungsgericht mit Präsidialverfügung\nvom 24. September 2020 unter Angabe einer Begründung abgewiesen.\n\n2.4.2 Rechtliches\nDas Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV\nfür den Bereich der Kausalabgaben und hat Verfassungsrang (statt vieler Urteil des BGer\n2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1). Dem Äquivalenzprinzip zufolge muss eine\nKausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, welchen die staatliche\nLeistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Kausalabgabe darf zum objektiven Wert\nder rechtsgrundstiftenden, staatlichen Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (zum Ganzen KÜRSTEINER,\na.a.O., Rz. 149 ff. mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Nach der\nständigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung bringen gebäudebasierte Bemessungskriterien wie der Gebäudeversicherungswert oder das Gebäudevolumen in der Regel den\nVerkehrs- und Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung hinreichend zuverlässig zum Ausdruck und lassen namentlich\nbei Wohnbauten tendenziell auf die mutmassliche Beanspruchung von Erschliessungsanlagen schliessen (Urteile des BGer 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2 [Gebäudeversicherungswert]; 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.5 [Bemessungsgrundlage:\nGeschossfläche]; 2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.3, in: URP 2008, S. 16 ff. [Bemessungsgrundlage: Gebäudevolumen; Gebührensatz für Lagerhallen: CHF 3.25/m3; Objekt: Hochregallager]; 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.1, in: URP 2006, S. 394 [Gebäudeversicherungswert]; 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E. 3.2 [Gebäudeversicherungswert]). Mit dem Volumen einer Lager- bzw. Gewerbehalle steigt regelmässig ihr Wert und\ndas Interesse der jeweiligen Eigentümerschaft an einer fachgerechten Entwässerung\nwächst. Gleichzeitig geht ein grösseres Hallenvolumen mit gesteigerten Nutzungsmöglichkeiten einher. Eine gesteigerte Nutzung kann wiederum zu einem höheren Abwasseranfall\nführen. Die Bemessung der vorliegend angefochtenen Anschlussgebühr ist folglich unter\näquivalenzprinzipiellen Gesichtspunkten nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil das\nAbwasserreglement der Beschwerdegegnerin als Bemessungsgrundlage auf das Gebäudevolumen abstellt.\n- 18 -\n\n"}