{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\ndes Rechts einmaliger Kanalisationsabgaben ist deshalb hauptsächlich auf seine Kostenzuordnungsfunktion beschränkt (KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 597). Entsprechend hielt das\nBundesgericht wiederholt fest, dass das Verursacherprinzip seine Wirkung vor allem bei\nwiederkehrenden Gebühren entfalte und bei Anschlussgebühren ungleich weniger zum\nTragen komme (Urteile des BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.1 m.w.H., in: URP\n3/2004, S. 197 ff. und 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 sowie E. 3.5 m.w.H.).\nMit Blick auf eine nach dem Gebäudeversicherungswert bemessene Kanalisationserschliessungsabgabe hat das Bundesgericht denn auch schon explizit festgehalten, dass\neine Veranlagung nach dem Versicherungswert das Verursacherprinzip nach Art. 60a\nGSchG nicht verletze (statt vieler Urteile des BGer 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019\nE. 4.1 und 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.1). Inwieweit die Bemessung einer\nKanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als gleichermassen gebäudebasiertes Bemessungskriterium wie der Gebäudeversicherungswert gegen das Verursacherprinzip verstossen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, Anhaltspunkte dafür liegen keine vor. Da es in der Praxis regelmässig schwierig ist, zu beurteilen,\nwelcher wirtschaftliche Nutzen einer staatlichen Leistung zukommt (W IEDERKEHR\nRENÉ/RICHLI PAUL, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse\nder Rechtsprechung, Band II, Bern 2014, Rz. 512 m.w.H.), weil weder das Gesamtkosten-\ndeckungs- oder das Äquivalenzprinzip noch das Verursacherprinzip eine exakte Kostenzuordnung im Einzelfall verlangen (zur Wirkungsweise dieser Prinzipien KÜRSTEINER, a.a.O.,\nRz. 593 ff.) und die Erhebungswirtschaftlichkeit als abgabespezifische Ausprägung der Verwaltungsökonomie von besonderer Bedeutung im Erschliessungsabgabewesen ist\n(KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 183; generell für das Abgaberecht OESCH MATTHIAS, Differenzierung und Typisierung, Zur Dogmatik der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, Habil.\nBern 2008, S. 176), sind pauschalisierende und schematisierende Bemessungsgrundlagen\nin der Praxis weit verbreitet und werden von den Gerichten relativ grosszügig zugelassen\n(vgl. Urteil des EntGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.4.2).\n\nVorliegend ist unbestritten, dass die streitbetroffene Lagerhalle über einen Anschluss an\ndie Kanalisation der Beschwerdegegnerin verfügt und über ihn Abwasser des Beschwerdeführers in das Entwässerungssystem der Beschwerdegegnerin eingeleitet wird. Die in Form\nder streitgegenständlichen Kanalisationsanschlussgebühr auf den Beschwerdeführer überwälzten Kosten für die Abwasserentsorgung werden diesem somit im Einklang mit dem im\n- 15 -\n\nvorliegenden Kotext im Wesentlichen auf die Kostenzuordnung reduzierten Verursacherprinzips zutreffend als Verursacher angelastet. Die hier angefochtene, nach dem Gebäudevolumen bemessene Kanalisationsanschlussgebühr verletzt das Verursacherprinzip somit nicht. Die dahingehende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich, soweit sie überhaupt hinreichend substantiiert ist, als unbegründet.\n\n2.4 Äquivalenzprinzip\n\n2.4.1 Vorbringen und Beweisanträge der Parteien\nDer Beschwerdeführer moniert, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte\nKanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 113'933.15 in einem derart krassen\nMissverhältnis zu der von der Gemeindekanalisation aufzunehmenden Abwassermenge\nder Lagerhalle stehe, dass das Äquivalenzprinzip verletzt sei (Beschwerdebegründung,\nRz. 17 f.). Die kommunale Kanalisation werde einzig durch das über die Abwasserrinne im\nHalleninneren (Kartoffelannahme) in die Kanalisation eingeleitete Abwasser belastet. Da es\nsich bei dieser Menge um eine vernachlässigbare handle, gleichzeitig jedoch ein riesiges\nGebäudevolumen alleinige Berechnungsgrundlage der angefochtenen Anschlussgebühr\ngewesen sei und die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, die so errechnete Gebühr\neiner Verhältnismässigkeitsprüfung zu unterziehen, resultiere eine unverhältnismässig\nhohe Gebühr (Beschwerdebegründung, Rz. 18 ff.; ferner auch Replik, Rz. 7). Nach Ansicht\ndes Beschwerdeführers ist die über die im Inneren der Kartoffelannahmehalle situierte Einlaufrinne in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge vernachlässigbar, weshalb er\nverlangt, die Beschwerdegegnerin habe gänzlich auf eine Gebührenerhebung zu verzichten, eventualiter sei die Gebühr erheblich zu senken (Beschwerdebegründung, Rz. 21). Die\nvom Beschwerdeführer beantragte Expertisierung der Frage nach der Abwassermenge,\nwelche über die Abwasserrinne in die Kanalisation eingeleitet wird, ist im Rahmen der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 unter Angabe einer Begründung\nabgelehnt worden. Den im Rahmen seines heutigen Plädoyers erneuerten, gleichlautenden\nBeweisantrag hat das Gericht einerseits mit Verweis auf die eben erwähnte Präsidialverfügung sowie anderseits gestützt auf das Ergebnis des Augenscheins vom 6. Januar 2021,\nwonach das Abflussvermögen des Kanalisationsanschlusses der Lagerhalle 1.5 Liter pro\nSekunde betrage, womit die beweisgegenständliche Sachverhaltsfrage bereits beantwortet\nsei, abgewiesen (HV-Protokoll, S. 3). Insoweit die Beschwerdegegnerin argumentiere, das\n- 16 -\n\n"}