{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nDass das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin auf tarifärer Ebene eine Sonderregelung für Schwimmbäder enthält, welche im Falle von Gewerbehallen ab einem Gebäudevolumen von 72 m3 und mehr in eine Privilegierung von Schwimmbädern gegenüber an\ndie Kanalisation angeschlossenen Gewerbehallen mündet, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung selbst dann nicht, wenn seine unbewiesen\ngebliebene Behauptung, die von der Kanalisation aufzunehmende Abwassermenge eines\nSchwimmbads mit mehr als 10 m3 Nutzinhalt sei grösser als die von seiner Lagerhalle in\ndie Kanalisation eingeleitete Abwassermenge (Beschwerdebegründung, Rz. 30), zutreffen\nwürde. Die in Ziffer 1.2 Abs. 4 des Anhangs zum AR statuierte Sonderregelung für\nSchwimmbäder, d.h. die tarifäre Ungleichbehandlung von Schwimmbädern gegenüber anderen an die Kanalisation angeschlossenen Bauten, lässt sich nämlich ebenfalls anhand\neines sachlichen, im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer kodifizierten Grundes\nerklären: Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG ist bei der Ausgestaltung von Abgaben zur Finanzierung von Abwasseranlagen neben der Menge des Abwassers auch die Art des in die\nKanalisation eingeleiteten Abwassers zu berücksichtigen. Nach seiner «Art» lässt sich Abwasser namentlich in Bezug auf seinen Verschmutzungsgrad und seine Herkunft (häuslich,\ngewerblich, industriell, landwirtschaftlich etc.) unterscheiden. Nach dem Ausgeführten ist\nnicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Anschluss von Schwimmbädern, deren Abwasser in aller Regel eine verhältnismässig geringe Schmutzwasserfracht\n(Konzentration) aufweist, eine tarifäre Sonderregelung getroffen hat. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsgleichheitsgebot im Abgaberecht eine fehlende gesetzliche\nGrundlage nicht zu ersetzen Vermag: Einer Anwendung des Pauschaltarifs für Schwimmbäder auf die Gewerbehalle des Beschwerdeführers stünde folglich, selbst wenn es sich,\nwas – wie gezeigt wurde – nicht der Fall ist, um vergleichbare Bauten handeln würde, das\nim Abgaberecht besonders strikte zu beachtende Legalitätsprinzip entgegen.\n\nDie Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen\nAnschlussgebührenerhebung das Gleichbehandlungsgebot verletzt, erweist sich nach dem\nAusgeführten als unbegründet.\n- 13 -\n\n2.3 Verursacherprinzip\nDer Beschwerdeführer rügt, der Überschrift von Ziffer B.II.2 seiner Beschwerdebegründung\nfolgend («Verletzung des [...] und Verursacherprinzips»), eine Verletzung des Verursacherprinzips. Inwieweit die konkret angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip verletzen soll, legt der Beschwerdeführer dagegen weder in seiner Beschwerdebegründung (s. Rz. 12 ff.), seiner Replik (s. Rz. 5 ff.) noch seinem\nheutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers\nverzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht\nsubstantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund\nder Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat.\n\nIm Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von\nAbwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der\nFinanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben\nerwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. W AGNER PFEIFER, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG,\nKommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig\nwie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte\nKostenaufteilung (KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in:\nURP 1999, S. 550 m.w.H.; BOTSCHAFT-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., S. 1223 und 1229 f.). Wie\ndas Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip\nnicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das\nRechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip\n(vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und\nvom 12. Juni 2014 [650 12 180] E. 4.2). Die Bedeutung des Verursacherprinzips im Kontext\n- 14 -\n\n"}