{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nwelchen die Kartoffeln gelagert werden. Der Betrieb des Beschwerdeführers produziert Kartoffeln. Beim Anbau und der Ernte von Kartoffeln handelt es sich um eine landesübliche,\nlandwirtschaftliche Produktion. Für die Produktion von jährlich circa 3'500 Tonnen Kartoffeln\nist mindestens eine Standardarbeitskraft erforderlich. Der Beschwerdeführer betreibt demnach – unabhängig davon, ob neben der Kartoffelproduktion weitere Produktionszweige\nzum Betrieb gehören – ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGBB. Da der\nBeschwerdeführer die Kartoffelproduktion selbständig betreibt und seine Tätigkeit dauerhaft auf die Erzielung eines Erwerbs ausgerichtet hat, erfüllt sein landwirtschaftliches Gewerbe auch die Merkmale eines Gewerbes i.S.v. Art. 2 lit. b HRegV. Dass die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Lagerhalle, welche der Beschwerdeführer im Rahmen\nseiner betrieblichen Tätigkeit als Kartoffelproduzent für das Sortieren, Waschen und Lagern\nvon Kartoffeln nutzt, als Gewerbehalle i.S.v. Ziff. 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR eingestuft\nhat, ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden.\n\nDie mit den sinngemässen Einwänden, es fehle eine reglementarische Grundlage für die\nBelastung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Halle mit einer Anschlussgebühr\nund bei der hier interessierenden Lagerhalle handle es sich um keine Gewerbehalle, begründete Rüge des Beschwerdeführers, das Legalitätsprinzip sei verletzt, erweist sich nach\nalledem als unbegründet.\n\n2.2 Gleichbehandlungsgebot\n\n2.2.1 Vorbringen der Parteien\nDer Beschwerdeführer moniert, mit der angefochtenen Anschlussgebührenerhebung habe\ndie Beschwerdegegnerin das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil sie die Lagerhalle des\nBeschwerdeführers in der Landwirtschaftszone zu Unrecht einer Gewerbehalle in der\nBauzone gleichstelle (unrechtmässige Gleichbehandlung). Im Unterschied zu einer Gewerbehalle in einer Bauzone, handle es sich bei der einzig zur Zwischenlagerung von Kartoffeln\ngenutzten Halle des Beschwerdeführers um keine Produktionsstätte. Da der Abwasseranfall der Lagerhalle im Übrigen geringer als derjenige eines Schwimmbads mit über 10 m3\nBeckeninhalt sei, hätte die Beschwerdegegnerin eine pauschale Anschlussgebühr in der\nHöhe von CHF 500.00, wie sie das Abwasserreglement für derartige Schwimmbäder vorsehe, erheben müssen (unrechtmässige Ungleichbehandlung). Die Beschwerdegegnerin\nstellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die angefochtene Gebührenerhebung das\n- 11 -\n\nGleichbehandlungsgebot nicht verletze, weil sie die geltend gemachte Anschlussgebühr\ngleich wie in allen Fällen von Gewerbehallen nach dem Gebäudevolumen (Bemessungsgrundlage) zu einem einheitlichen Satz von CHF 7.00/m3 festgesetzt habe.\n\n2.2.2 Rechtliches\nDer allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt in seinen beiden Ausprägungen als Gleichbehandlungs- und Differenzierungsgebot, einerseits «Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln» und andererseits «Ungleiches nach Massgabe\nseiner Ungleichheit ungleich zu behandeln» (statt vieler BGE 131 I 1 E. 4.2 6 f.).\n\n2.2.3 Würdigung\nDer Beschwerdeführer führt zutreffend an, die streitbetroffene Halle zur Lagerung von Kartoffeln liege in der Landwirtschaftszone. Dass der Begriff der Gewerbehalle nach Ziffer 1.2\nAbs. 3 des Anhangs zum AR sowohl gewerblich genutzte Hallen innerhalb der Bauzone als\nauch in der Landwirtschaftszone erfasst, ist bereits unter E. 2.1 gezeigt worden. Die Gleichbehandlung von Gewerbehallen in der Landwirtschaftszone mit solchen in der Bauzone ist\nreglementarisch und damit vom kommunalen Gesetzgeber gewollt. Die genannte Gleichbehandlung lässt sich ausserdem auch mit einem sachlichen Grund vernünftig erklären:\nHallen weisen unabhängig ihrer Zonenzugehörigkeit regelmässig ein im Vergleich zu übrigen Gebäudetypen (und deren mutmasslichem Abwasseranfall) verhältnismässig grosses\nGebäudevolumen bei gleichzeitig geringer Abwassermenge auf. Die einheitliche Privilegierung von Gewerbehallen, ohne weiter nach deren Zonenzugehörigkeit zu differenzieren,\nverstösst darum nicht gegen das Gleichheitsgebot. Insoweit der Beschwerdeführer anführt,\nseine Lagerhalle diene einzig dem Zweck der Zwischenlagerung von ausserhalb der Halle\nproduzierten Kartoffeln (Beschwerdebegründung, Rz. 29), fällt auf, dass er anlässlich des\nAugenscheins vom 6. Januar 2021 erläutert hat, dass alle Kartoffeln vor ihrer Lagerung in\nder Annahmehalle maschinell sortiert und nötigenfalls gewaschen würden (AS-Protokoll,\nS. 3 f. [insb. Abbildungen 2 {Waschbereich} und 3 {Sortieranlage}]). Insofern der Beschwerdeführer argumentiert, bei seiner Lagerhalle handle es sich um keine Produktionsstätte,\nverkennt er schliesslich, dass das Tatbestandselement der «Gewerbehalle» nicht auf Hallen beschränkt ist, welche als Produktionsstätte genutzt werden. Ob es sich im Falle der\nKartoffellagerhalle, in welcher Kartoffeln vor ihrer Lagerung auch maschinell sortiert und\n- 12 -\n\nnötigenfalls gewaschen werden, um eine Produktionsstätte handelt oder nicht, ist für ihre\nEinstufung als Gewerbehalle demnach irrelevant und kann folglich offenbleiben.\n\n"}