{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nZu prüfen bleibt, ob die sinngemässen Einwände des Beschwerdeführers, es fehle eine\nreglementarische Grundlage für die Belastung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen\nHalle mit einer Anschlussgebühr und bei der hier betroffenen Kartoffellagerhalle handle es\nsich um keine Gewerbehalle i.S.v. Ziff. 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR, begründet sind.\n§ 1 AR statuiert unter der Überschrift «Geltungsbereich», dass das Reglement die Planung,\nden Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung von kommunalen und privaten\nAbwasseranlagen regelt. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist die Anwendbarkeit des Abwasserreglements demnach nicht auf das Siedlungsgebiet beschränkt,\nsondern erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin. Entsprechend erfasst der räumliche Anwendungsbereich des Abwasserreglements auch in der\nLandwirtschaftszone gelegene Flächen. Mit Blick auf Ziffer 1.2 Abs. 1-3 des Anhangs zum\nAR, wo für die Satzbestimmung von Anschlussgebühren alternativ an die Zonenzugehörigkeit («Wohnzone» oder «übrigen Zonen» [sic!]) oder die Nutzung als «Gewerbehalle» angeknüpft wird, bedeutet dies mit anderen Worten, dass das Begriffspaar der «übrigen Zonen» auch die Landwirtschaftszone miteinschliesst und Gewerbehallen unabhängig ihrer\nZonenzugehörigkeit unter denselben Gebührentarif fallen. Eine Beschränkung auf die\nBauzone lässt sich neben der Systematik (d.h. in Bezug auf § 1 AR) auch mit dem Wortlaut\nvon Ziffer 1.2 Abs. 2 des Anhangs zum AR nicht in Einklang bringen: Mit dem Adjektiv «übrigen» bringt der Wortlaut von Ziffer 1.2 Abs. 2 des Anhangs zum AR, nachdem im vorangegangenen Abs. 1 derselben Ziffer als einzig alternatives, zonenbezogenes Anknüpfungselement die «Wohnzone» angeführt worden war, klar zum Ausdruck, dass alle restlichen\nbzw. alle neben Wohnzonen noch verbleibenden Zonen von der Tarifregelung in Abs. 2\nerfasst sein sollen. Dieses Ergebnis, wonach Ziff. 1.2 Abs. 2 und 3 des Anhangs zum AR\nauch in der Landwirtschaftszone gelegene Flächen (Abs. 2) bzw. Gewerbehallen (Abs. 3)\nerfassen, steht im Übrigen im Einklang mit dem Bundesrecht, nach welchem sich der Bereich öffentlicher Kanalisationen neben den Bauzonen auch auf weitere Gebiete erstreckt,\n-9-\n\nsobald für sie eine Kanalisation erstellt worden oder der Anschluss an die Kanalisation\nzweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über den\nSchutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG] vom 24. Januar 1991 [SR 814.20]),\nund nach welchem ein Gewerbe auch in der Landwirtschaftszone betrieben werden kann\n(sog. landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 1991 [SR 211.412.11]).\n\nDie Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Anschlussgebühr auf der Basis des tiefsten\nder drei infrage kommenden Gebührensätze bemessen, nämlich demjenigen für Gewerbehallen nach Ziffer 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR in der Höhe von CHF 7.00 / m3. Nachdem bereits gezeigt wurde, dass es auf die Zugehörigkeit einer Gewerbehalle zur Bau- oder\nLandwirtschaftszone für die Anwendbarkeit von Ziffer 1.2 Abs. 3 des Anhangs zum AR nicht\nankommt, bleibt noch zu klären, ob die zur Lagerung von Kartoffeln genutzte Halle des\nBeschwerdeführers eine Gewerbehalle ist oder nicht. Das Abwasserreglement selbst enthält weder eine Legaldefinition des Gewerbebegriffs noch Anknüpfungspunkte dafür, wann\nvon einer Gewerbehalle auszugehen ist und wann nicht. Hingegen konturiert das eidgenössische Gesetzes- und Verordnungsrecht den Begriff «Gewerbe» in verschiedenen Erlassen, wobei im vorliegenden Kontext einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Kartoffelproduktion mit Lagerhalle insbesondere auf die Legaldefinitionen der Handelsregisterverordnung und des bäuerlichen Bodenrechts einzugehen ist: Nach Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411) gilt als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 1\nBGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen\nGrundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion\ndient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Gerade aus dem Erfordernis einer Standardarbeitskraft folgt, dass mit\nGewerben Betriebe einer gewissen Grösse gemeint sind (vgl. W OLF, Der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: successio 3/2012, S. 6). Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Augenscheins vom 6. Januar\n2021 erklärt, seine jährliche Kartoffelernte belaufe sich auf circa 3'500 Tonnen (AS-\nProtokoll, S. 3). Die streitgegenständliche Halle mit einem Gebäudevolumen von\n15'112.5 m3 umfasst einen Bereich, in welchem die Kartoffeln angenommen, nötigenfalls\ngewaschen, und alsdann maschinell sortiert werden, sowie drei baugleiche Kühlhallen, in\n- 10 -\n\n"}