{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\n2.1.2 Rechtliches\nGemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400)\nsowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, von den Grundeigentümern, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, Anschlussgebühren\nzu erheben. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der\nVerfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90\nAbs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007\nvom 9. August 2007, E. 1.2; KÜRSTEINER, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am\n-7-\n\nBeispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 86 ff. m.w.H).\nWie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, verfügt der kantonale wie auch der\nkommunale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Kausalabgaben, mithin gerade auch\nim Hinblick auf Erschliessungsabgaben, über einen weiten Spielraum innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken (BGE 109 Ia 325 E. 4 327 f. m.w.H.; Urteil des BGer\n2P.130/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4.2; §§ 44 und 45 KV i.V.m. §§ 90 f. EntG und\n§ 36 RBG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht stellt ein kommunaler Erlass dann ein formelles Gesetz dar, wenn er von der nach\ndem kantonalen Recht zuständigen Legislativbehörde beschlossen wurde und dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (BGE 127 I 60 E. 2e 66, 120 Ia 265\nE. 2a 266 f.).\n\n2.1.3 Würdigung\nDie angefochtene Anschlussgebührenerhebung basiert, wie erwähnt, auf dem Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin. Das Abwasserreglement der Gemeinde B.____ wurde\nvon der Einwohnergemeindeversammlung am 22. September 2010 beschlossen und stellt\nsomit ein formelles Gesetz im eben erwähnten Sinn dar.\n\nGemäss § 16 Abs. 2 AR werden die Kosten der Gemeinde für Bau, Betrieb, Unterhalt und\nErsatz ihrer Abwasseranlagen sowie die von den Kläranlagebetreibern überbundenen Kosten durch Erschliessungsbeiträge und verschiedene Gebühren finanziert (lit. a bis e). Für\nden Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde ist in § 16 Abs. 2 lit. b AR die Erhebung einer Anschlussgebühr vorgesehen. § 16 Abs. 2 lit. b AR legt den Gegenstand der\nAbgabe (Anschluss an die kommunale Abwasseranlage) sowie den Kreis der Abgabepflichtigen (Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmer) fest. § 22 AR bestimmt sodann, dass die\nAnschlussgebühr auf der Basis des Gebäudevolumens in Kubikmetern (m3) nach SIA-Norm\nbemessen wird (Bemessungsgrundlage). § 17 Abs. 1 AR statuiert diesbezüglich, dass die\nAnsätze für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren, Bewilligungen, Kontrollen und besonderen Dienstleistungen in einem Anhang zum Reglement festzulegen sind. Die Abgabesätze für Anschlussgebühren nach §§ 16 Abs. 2 lit. b und 22 AR\nsind in Ziff. 1.2 des Anhangs zum AR geregelt. Je nach Zonenzugehörigkeit eines Grundstücks bzw. Nutzung eines Gebäudes sieht die erwähnte Ziffer die Anwendung eines von\ndrei Gebührensätzen vor: Für Gebäude in der Wohnzone CHF 28.00 / m3, für solche in den\n-8-\n\nübrigen Zonen CHF 15.00 / m3 und für Gewerbehallen CHF 7.00 / m3. Nach dem Ausgeführten steht fest, dass das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin den Kreis der\nAnschlussgebührenpflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der\nAnschlussgebühr definiert. Das vom kommunalen Gesetzgeber erlassene Reglement erfüllt\ndamit die Anforderungen des Gesetzmässigkeitsprinzips im Abgaberecht mit Blick auf die\nangefochtene Anschlussgebühr im Grundsatz.\n\n"}