{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nhörs wurde mit Präsidialverfügung vom 24. September 2020 der Beweisantrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung einer Expertise abgelehnt, der Fall der Fünferkammer\nüberwiesen sowie antragsgemäss ein Augenschein und eine Parteiverhandlung angeordnet. Ferner wurden C.____ als Leiter Finanzen und D.____ als Leiter der Bauabteilung der\nBeschwerdegegnerin als Auskunftspersonen zum Augenschein und zur Hauptverhandlung\ngeladen. Am 27. Oktober 2020 wurden die Parteien und Auskunftspersonen zum Augenschein vom 6. Januar 2021 und zur Hauptverhandlung vom 28. Januar 2021 vorgeladen.\nNachdem die Beschwerdegegnerin am 13. November 2020 aufgefordert worden war, weitere Unterlagen zur Überprüfung des Kostendeckungsprinzips zu edieren, reichte sie die\nverlangten Unterlagen mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 ein. Auf entsprechenden Antrag\nder Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2020 hin, wurde C.____ zufolge Beendigung\nseines Arbeitsverhältnisses mit der Einwohnergemeinde B.____ die Vorladung als Auskunftsperson zum Augenschein und zur Hauptverhandlung mit Verfügung vom 4. Januar\n2021 abgenommen. Gleichentags orientierte das Enteignungsgericht die Parteien über die\nÄnderung der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Am 6. Januar 2021\nnahm die Fünferkammer des Enteignungsgerichts die Kartoffellagerhalle des Beschwerdeführers in Augenschein. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 liess das Enteignungsgericht\nden Parteien das schriftlich ausgefertigte Augenscheinprotokoll (AS-Protokoll) vom 6. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zukommen. Am 22. Januar 2021 liess der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers dem Enteignungsgericht seine Honorarnote zukommen. Am\n25. Januar 2021 folgte die Eingabe der Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin. Nachdem die auf den 28. Januar 2021 angesetzte Hauptverhandlung am\n27. Januar 2021 aufgrund krankheitsbedingter Verhinderung auf Seiten der Beschwerdegegnerin hatte abgeboten werden müssen, wurde der Verhandlungstermin am 2. Februar\n2021 neu auf den 18. März 2021 festgesetzt und die Parteien wurden entsprechend vorgeladen.\n\nC.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-5-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Erschliessungsabgaben der Einwohnergemeinde B.____\nim Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die abgabebetroffene Liegenschaft liegt auf dem\nGebiet der Einwohnergemeinde B.____ im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des\nGesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind damit gegeben.\n\n1.2 Funktionelle Zuständigkeit\nGemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt der\nBeschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2019 betreffend Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 113'933.15 (inkl. MWST). Der\nStreitwert übersteigt somit die eingangs erwähnte Grenze. Für die Beurteilung der Streitigkeit ist deshalb die Fünferkammer funktionell zuständig.\n\n1.3 Fristwahrung\nDie angefochtene Verfügung datiert vom 15. Januar 2019. Der Beschwerdeführer hat seine\nBeschwerde am 24. Januar 2019 der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Damit steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass\ndie 10-tägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten ist (zur Fristwahrung vgl. § 99 EntG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001 [SGS 170]).\n-6-\n\n1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nDer Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der\nvorliegenden Beschwerde befugt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes\nüber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung,\nVPO] vom 16. Dezember 1993 [SGS 271]). Da neben den erwähnten auch alle übrigen\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2. Materielles\n\n2.1 Legalitätsprinzip\n\n2.1.1 Vorbringen der Parteien\nDer Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Gebühr für eine\nLagerhalle in der Landwirtschaftszone erhebe, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage\nbestehe. Die Gemeinde erhebe die Gebühr gestützt auf Ziff. 1.2 des Anhangs zum Abwasserreglement der Gemeinde B.____ (AR). Diese Bestimmung sei jedoch auf Gewerbehallen in Bauzonen ausgerichtet und demnach nicht auf eine Lagerhalle in der Landwirtschaftszone wie diejenige des Beschwerdeführers anwendbar (Beschwerdebegründung, Rz. 27).\nDie Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass § 22 AR und Ziff. 1.2 des Anhangs zum\nAR zwischen der Wohnzone und den übrigen Zonen unterscheide. Die gebührenbetroffene\nLagerhalle des Beschwerdeführers stehe in der Landwirtschaftszone. Letztere gehöre zu\nden übrigen Zonen. Das Legalitätsprinzip sei demnach gewahrt (Stellungnahme, Ziff. 3).\n\n"}