{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nB.\nAm 24. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Steuer- und Enteignungsgericht,\nAbteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), Beschwerde gegen die\nihn mit insgesamt CHF 113'933.15 belastende Anschlussgebührenrechnung und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Anschlussgebühr verhältnismässig zu reduzieren, unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MWST zu\nLasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer\ndie Sistierung, eventualiter die Gewährung einer angemessenen Frist zur Erstattung einer\neinlässlichen Beschwerdebegründung. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2019 wurde\ndas Verfahren antragsgemäss sistiert. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2019 mitgeteilt hatte, dass sie die angefochtene Anschlussgebühr weder aufheben noch reduzieren würde, ersuchte der Beschwerdeführer\ndas Gericht am 5. April 2019 um Aufhebung der Sistierung und Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Begründung seiner Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom\n9. April 2019 wurde das Verfahren demzufolge fortgesetzt und dem Beschwerdeführer eine\nFrist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung angesetzt. In seiner Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren zur\nSache fest. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Edition aller kostenrelevanten Unterlagen betreffend das Abwasserleitungsnetz der Beschwerdegegnerin sowie die Gewährung\neiner angemessenen Frist zur Ergänzung seiner Begründung nach Einsichtnahme in die\nzur Edition beantragten Unterlagen. Ebenso ersuchte er das Enteignungsgericht, eine Expertise betreffend die von der Abwasserrinne und der Kanalisation aufzunehmenden Wassermenge sowie die Durchführung eines Augenscheins anzuordnen. Mit Präsidialverfügung\n-3-\n\nvom 14. Mai 2019 wurde die Beschwerdegegnerin unter Bekanntgabe des für die Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips massgebenden 40-jährigen Prüfungshorizonts zur Edition diverser Unterlagen sowie zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Expertise über die von der Kanalisation durch die Abwasserrinne aufzunehmende Wassermenge anzuordnen, wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt Christoph Gäumann seine\nMandatierung durch die Beschwerdegegnerin an und beantragte die Erstreckung der seiner\nMandantin angesetzten Fristen. Innert mit dem Einverständnis der Gegenseite erstreckten\nFrist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 12. August 2019 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am\n27. August 2019 ordnete das Enteignungsgericht eine Vorverhandlung an. Am 18. September 2019 wurden die Parteien auf den 28. November 2019 zu einer Vorverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 25. November 2019 reichte die Beschwerdegegnerin verschiedene\nUnterlagen nach. Nachdem die geplante Vorverhandlung aufgrund krankheitsbedingter\nVerhinderung auf Seiten der Beschwerdegegnerin kurzfristig hatte abgeboten werden müssen, wurden die Parteien am 10. Dezember 2019 neu auf den 30. Januar 2020 vorgeladen.\nAnlässlich der Vorverhandlung vom 30. Januar 2020 konnte keine Einigung zwischen den\nParteien erzielt werden. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, weitere Unterlagen zur Überprüfung des Kostendeckungsprinzips\neinzureichen. Mit Schreiben vom 8. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die verlangten Unterlagen ein. Am 16. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Gleichzeitig wurde unter Bekanntgabe an die Parteien festgehalten, dass die\nWohnbevölkerung der Einwohnergemeinde B.____ per 31. Dezember 2018 bei 5'290 Personen stand, und die Dokumentation des Amtes für Industrielle Betriebe (AIB) der Bau- und\nUmweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft zur Abwasserreinigungsanlage\n(ARA) Birsig in Therwil wurde unter Zustellung je eines Exemplars an die Parteien zu den\nVerfahrensakten beigezogen. Am 29. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik\nund am 31. August 2020 die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. In letzterer beantragte\ndie Beschwerdegegnerin die Einholung einer Expertise für die Berechnung der Inanspruchnahme des Überlaufs des Retentionsbeckens der Lagerhalle des Beschwerdeführers. Mit\nVerfügung vom 11. September 2020 wurde der Schriftenwechsel, abgesehen von der\nFrage der Einholung einer Expertise, geschlossen. Nach Gewährung des rechtlichen Ge-\n-4-\n\n"}