{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e083bb7-3162-4930-a6ad-d58229393013&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050398", "Checksum": "3e78616d09a0963ed42e4b58f83ac113"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-4_2021-03-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=848c0d0a-0cb8-4da0-9cbe-d79390b4e5a3", "Checksum": "80125db331d730a331c805cce50685d5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 4", "650 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:20:37", "Checksum": "7d87bb69b5c9a5fb218d67e1a5c5dbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 18.03.2021 650 19 4 (650 2019 4)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 18. März 2021 (650 19 4)\n\nAbgaberecht – Abwasser\n\nKanalisationsanschlussgebühr: Qualifikation einer Kartoffellagerhalle in der Landwirtschaftszone als «Gewerbehalle» bestätigt / Verletzung des Verursacherprinzips verneint / Der E.____bach ist kein Bestandteil der Kanalisation / Verletzung des Äquivalenzprinzips\n\nDer räumliche Anwendungsbereich des Abwasserreglements (AR) umfasst auch in der Landwirtschaftszone gelegene Flächen. Aus dem AR und dem Anhang zum AR erhellt, dass Gewerbehallen unabhängig ihrer Zonenzugehörigkeit demselben Gebührentarif unterstehen. Der\nQualifikation einer Kartoffellagerhalle in der Landwirtschaftszone als «Gewerbehalle» steht im\nÜbrigen auch kein Bundesrecht entgegen: Nach dem Gewässerschutzgesetz des Bundes erstreckt sich der Bereich öffentlicher Kanalisationen neben den Bauzonen auch auf weitere\nGebiete (Art. 11 Abs. 2 lit. b und c GSchG) und ein Gewerbe kann auch in der Landwirtschaftszone betrieben werden (sog. landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 Abs. 1 BGBB).\n(E. 2.1.3)\nWie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip\nnicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das\nRechtsgleichheitsgebot sowie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zulassen. Die\nBedeutung des Verursacherprinzips im Kontext des Rechts einmaliger Kanalisationsabgaben\nist hauptsächlich auf seine Kostenzuordnungsfunktion beschränkt. Die streitbetroffene Lagerhalle verfügt über einen Anschluss an die Kanalisation der Beschwerdegegnerin und leitet über\nihn Abwasser des Beschwerdeführers in das kommunale Entwässerungssystem. Die in Form\nder streitgegenständlichen Kanalisationsanschlussgebühr auf den Beschwerdeführer überwälzten Kosten für die Abwasserentsorgung werden diesem somit im Einklang mit dem im\nvorliegenden Kotext im Wesentlichen auf die Kostenzuordnung reduzierten Verursacherprinzips zutreffend als Verursacher angelastet. (E. 2.3)\nDass ein Bach auch dazu dient, Regenwasser aufzunehmen, macht ihn noch nicht zum Bestandteil der Kanalisation, selbst wenn er wie hier teilweise eingedolt worden ist. Andernfalls\nwäre letztlich jedes öffentliche Gewässer, in welches nicht verschmutztes Abwasser eingeleitet wird, als Kanalisation zu qualifizieren. (E. 2.4.3.1)\nIm Kanton Basel-Landschaft bemessen verschiedene Gemeinden ihre Anschlussgebühren\nnach Belastungswerten. Ihre Ansätze lagen per Ende 2017 für Kanalisationsanschlussgebühren zwischen CHF 280.00 und CHF 1'000.00 pro Belastungswert. Der durchschnittliche Gebührensatz betrug für Kanalisationsanschlussgebühren CHF 543.00 pro Belastungswert. Ein\nVergleich zeigt, dass der hypothetische Abgabesatz der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr beinahe dem 13-Fachen des kantonalen Mittelwerts entspricht. Dies verdeutlicht, dass die angefochtene, schematisch nach dem Gebäudevolumen bemessene Kanalisationsanschlussgebühr im Falle der vorliegend zu beurteilenden Kartoffellagerhalle in einem\noffensichtlichen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Anschlusses an die kommunale Kanalisation steht. Die angefochtene Gebühr verletzt somit das Äquivalenzprinzip (E. 2.4.3.2)\n650 19 4\n\nUrteil\nvom 18. März 2021\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Dr. Daniel Schaffner, Richter Danilo Assolari,\nRichter Michael Angehrn, Richter Patrick Brügger,\nGerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer,\nvertreten durch Dr. Stefan Wirz, Advokat, Hauptstrasse 12,\n4153 Reinach BL\n\ngegen\n\nB.____, Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt,\nnotavis gmbh, Amthausstrasse 4, 4143 Dornach\n\nGegenstand Kanalisationsanschlussgebühr\n-2-\n\nA.\nDer Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen\nGrundstücks Nr. 1625 des Grundbuchs (GB) B.____. Im Jahr 2018 errichtete er darauf eine\nHalle für die Lagerung selbst angebauter Kartoffeln mit einem Volumen von 15'112.5 m3.\nFür den Anschluss der Lagerhalle an die Kanalisation machte die Beschwerdegegnerin mit\nVerfügung vom 15. Januar 2019, basierend auf einem Gebührensatz von CHF 7.00 pro\nKubikmeter, eine Abwasseranschlussgebühr in der Höhe von CHF 105’787.50 zuzüglich\nder Mehrwertsteuer (MWST) von 7.7% im Betrag von CHF 8'145.65 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend.\n\n"}