Die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demnach wettzuschlagen. De m g e m ä s s w i r d e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.