Nach § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) erhebt das Steuer- und Enteignungsgericht für einen Endentscheid der Fünferkammer CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf CHF 2’500.00 festzusetzen und infolge Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.