Da die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Gebühren deren Rechtmässigkeit ergeben hat, erweist sich auch das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin als unbegründet. Nachdem sich sämtliche Begehren der Beschwerdeführerin als unbegründet erwiesen haben, steht fest, dass ihre Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Nach § 17 Abs. 1 lit.