Mit Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin anders als noch mit Beschwerdeeingabe vom 19. September 2019, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die als Grundlage für die Gebührenbemessung relevanten Bemessungswerte gutachterlich neu festzusetzen und die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Gebühren mittels anfechtbarer Verfügung neu festzulegen.