Die Tatsache, ob die fragliche Anlage jemals bei der BGV versichert war oder nicht, lässt sich im Übrigen unabhängig davon beantworten, ob es sich bei ihr um eine stationäre oder mobile Baute handelt, und fusst allein auf BGVinternen Abklärungen zu den im fraglichen Zeitraum bei ihr versicherten Objekten, welche sich auf Parzelle Nr. 457 befunden hatten. Das Beweisergebnis bzw. der Inhalt der Auskunft der BGV ergibt sich deshalb nicht bereits aus den der BGV vom Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen, sondern aus dem Umstand, dass die Abklärung der BGV ergeben hat, dass ihr keine Unterlagen vorliegen, wonach auf Parzelle Nr. 457 jemals eine Betonaufbereitungsanlage versichert gewesen