sich widerspruchsfrei. Sie lässt keinen Zweifel daran offen, dass die Betonaufbereitungsanlage zu keinem Zeitpunkt obligatorisch oder freiwillig bei der BGV versichert war. Die Tatsache, ob die fragliche Anlage jemals bei der BGV versichert war oder nicht, lässt sich im Übrigen unabhängig davon beantworten, ob es sich bei ihr um eine stationäre oder mobile Baute handelt, und fusst allein auf BGVinternen Abklärungen zu den im fraglichen Zeitraum bei ihr versicherten Objekten, welche sich auf Parzelle Nr. 457 befunden hatten.