sich um eine Fahrnisbaute, gelingt ihm dies nicht: Die BGV ist der Aufforderung mit Schreiben vom 1. Juni 2021 nachgekommen, dem Gericht sämtliche allfälligen Unterlagen betreffend das einstmals auf Parzelle Nr. 457 GB B. betriebene Betonwerk bzw. die Betonaufbereitungsanlage einzureichen und dem Gericht innert derselben Frist schriftlich mitzuteilen, ob und – wenn ja – zu welchem Wert die Betonaufbereitungsanlage bzw. das Betonwerk bei der Gebäudeversicherung versichert war sowie ob es sich bei der Betonaufbereitungsanlage bzw. dem Betonwerk letzteren Falls um ein obligatorisch oder freiwillig versichertes Objekt handelte (vgl. Präsidialverfügung vom 20. Mai 2021, Dispositivziffer 3).