Weiter teilt die BGV im erwähnten Schreiben mit, dass aufgrund der vom Gericht erhaltenen Angaben eine solche Anlage auch nicht obligatorisch zu versichern gewesen wäre, weil das Bauwerk nicht dem Gebäudebegriff entspreche. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2021 versucht hat, Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der BGV zu wecken, indem er sinngemäss anführte, die BGV habe ihre Auskunft aufgrund der ihr vom vormaligen Grundeigentümer und/oder von der Beschwerdegegnerin bereitgestellten Unterlagen erteilt, welche jedoch ihrerseits beide fälschlicherweise zum Schluss gekommen seien, im Falle der Betonaufbereitungsanlage handle es