Gemäss schriftlicher Auskunft der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 1. Juni 2021, verfügt selbige über keinerlei Unterlagen, welche zeigen würden, dass auf dem streitbetroffenen Grundstück Nr. 457 GB B. jemals eine Betonaufbereitungsanlage obligatorisch oder freiwillig versichert gewesen wäre. Weiter teilt die BGV im erwähnten Schreiben mit, dass aufgrund der vom Gericht erhaltenen Angaben eine solche Anlage auch nicht obligatorisch zu versichern gewesen wäre, weil das Bauwerk nicht dem Gebäudebegriff entspreche.