Vielmehr hat sie als Fahrnisbaute nach § 1 Abs. 2 und 3 der Sachversicherungsverordnung zu gelten. Als Fahrnisbaute ist die Betonaufbereitungsanlage nicht (obligatorisch) zu versichern. Gemäss schriftlicher Auskunft der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 1. Juni 2021, verfügt selbige über keinerlei Unterlagen, welche zeigen würden, dass auf dem streitbetroffenen Grundstück Nr. 457 GB B. jemals eine Betonaufbereitungsanlage obligatorisch oder freiwillig versichert gewesen wäre.