Unter den Begriff der Fahrnisbauten fallen nach Abs. 3 Objekte, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Gebäude ohne Fundamente sowie Traglufthallen. Freiwillig versicherbar sind gemäss § 19 Abs. 1 der eingangs erwähnten Verordnung gebäudeähnliche Objekte, zu welchen insbesondere selbständige bauliche Anlagen zählen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie private Brücken, Brunnen, Treppen (lit. a) sowie Kleinbauten gemäss § 1 Abs. 4 (lit. b). Die Definition eines Gebäudes erhellt, dass die Betonaufbereitungsanlage nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff fällt. Vielmehr hat sie als Fahrnisbaute nach § 1 Abs. 2 und 3 der Sachversicherungsverordnung zu gelten.