Urteil des EntGer vom 9. August 2019 [650 19 18] E. 2.3.2.2.2). Nach § 1 Abs. 1 der Sachversicherungsverordnung gilt als Gebäude gemäss § 9 des Sachversicherungsgesetzes jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sowie einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist und den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Nach dessen Abs. 2 gelten Fahrnis- und Kleinbauten nicht als Gebäude. Unter den Begriff der Fahrnisbauten fallen nach Abs. 3 Objekte, die nur vorübergehend aufgestellt werden, Gebäude ohne Fundamente sowie Traglufthallen.