Bauten, welche nicht unter den Gebäudebegriff nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. Dezember 1981 (SGS 350.11) fallen, müssen hingegen nicht obligatorisch versichert werden. Nach § 22 des Sachversicherungsgesetzes steht es Grundeigentümern jedoch frei, auch gebäudeähnliche Objekte bei der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zu versichern (sog. freiwillige Versicherung; vgl. Urteil des EntGer vom 9. August 2019 [650 19 18] E. 2.3.2.2.2).