müssen. 2.3 Abzugsfähigkeit der Betonaufbereitungsanlage vom Brandversicherungswert Uneinigkeit besteht darüber, ob ein allfälliger Versicherungswert der Betonaufbereitungsanlage für die Anschlussgebührenberechnung vom Brandversicherungswert in Abzug zu bringen ist. Für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft gilt ein Versicherungsobligatorium (§ 9 des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken vom 12. Januar 1981 [Sachversicherungsgesetz, SGS 350]). Bauten, welche nicht unter den Gebäudebegriff nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. Dezember 1981 (SGS 350.11) fallen, müssen hingegen nicht obligatorisch versichert werden.