Massgebend ist deshalb der allgemeine Rechtsgrundsatz gemäss Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht (subsidiär) gilt. Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.5.3). Aus der sinngemässen Behauptung, auf der streitbetroffenen Parzelle habe es zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zuzulassende Altbauten gegeben, welche auch in den vorliegend angefochtenen, erstmals korrigierten Verfügungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, will die Beschwerdeführerin das Recht auf eine Gebührenreduktion ableiten.