Die angefochtenen Verfügungen seien deshalb korrekt. Die Rüge einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips durch die Beschwerdegegnerin sei nicht mehr zu hören, da das Enteignungsgericht für das hier infrage stehende Rechtsverhältnis bereits rechtskräftig festgestellt habe, dass das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt sei. Die Beschwerdegegnerin stellt schliesslich klar, dass sie nie behauptet habe, Parzelle Nr. 457 sei seit den 1960er-Jahren nie an die Gemeindekanalisation angeschlossen worden. Lediglich die Betonaufbereitungsanlage sei zu keinem Zeitpunkt angeschlossen gewesen. 2.2 Beweislastverteilung