Gebäudeversicherungswert gehandelt habe. Nach den massgebenden Bestimmungen über die Bemessung von Anschlussgebühren in Fällen wie dem vorliegenden ergebe sich der gebührenrelevante Mehrwert (d.h. die Bemessungsgrundlage) aus einer Differenzrechnung: Vom «Brandversicherungswert der Neu-, Umoder Erweiterungsbaute» sei der «Brandversicherungswert der Altbauten» zu subtrahieren. Bauten wie die Betonaufbereitungsanlage, welche keinen Brandversicherungswert aufweisen, würden deshalb bei der Differenzberechnung ausser Betracht fallen. Die angefochtenen Verfügungen seien deshalb korrekt.