Nachdem das Grundstück der Beschwerdeführerin kanalisationsweise über die Y. strasse erschlossen worden war, sei jedoch kein Anschlussgesuch für die Betonaufbereitungsanlage mehr gestellt worden. In ihrer Duplik vom 10. Mai 2021 führt die Beschwerdegegnerin an, die im Jahr 1977 bewilligte Betonaufbereitungsanlage sei deshalb richtigerweise nicht als «Altbaute» bei der Gebührenbemessung berücksichtigt worden, weil es sich bei dieser Anlage um eine mobile Baute ohne Brandversicherungsbzw. Gebäudeversicherungswert gehandelt habe.