Die Beschwerdegegnerin begehrt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen begründet die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt damit, dass die streitgegenständliche Betonaufbereitungsanlage gemäss Abwasserbewilligung nicht an den Abwasserkanal der Gemeinde angeschlossen worden sei. Ein Anschluss sei auch nicht möglich gewesen, da der Abwasserkanal in der Y. strasse erst später erstellt worden sei. Nachdem das Grundstück der Beschwerdeführerin kanalisationsweise über die Y. strasse erschlossen worden war, sei jedoch kein Anschlussgesuch für die Betonaufbereitungsanlage mehr gestellt worden.