Dieses sei ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass das Kostendeckungsprinzip in der Vergangenheit kontinuierlich und teilweise massiv verletzt worden sei. Mit Blick auf die sachversicherungsrechtliche Qualifikation der streitgegenständlichen Betonaufbereitungsanlage hält die Beschwerdeführerin dafür, die Anlage habe sich stets auf ihrem Grundstück befunden, sei nicht mobil und auch nicht für einen Standortwechsel konzipiert. 2.1.2 Beschwerdegegnerin Die Beschwerdegegnerin begehrt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.