Die Beschwerdeführerin sehe sich daher nicht in der Pflicht und mangels konkreter Kenntnisse auch nicht in der Lage, den zusätzlichen Abzug (d.h. den Brand- bzw. Gebäudeversicherungswert) zu beziffern. Mit Verweis auf die Instruktionsverfügung des Gerichts vom 30. September 2020 erklärt die Beschwerdeführerin, die «Jauchegrube» werde in der als Beilage 4 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingereichten Abwasserbewilligung von 1977 erwähnt. Ob die «Jauchegrube» (1977; Beilage Nr. 4) deckungsgleich mit der «Abortgrube» (1957; Beilage Nr. 3) sei, entziehe sich der gesicherten Kenntnis der Beschwerdeführerin.