Es sei sodann nicht ihre Aufgabe als Privatperson, dem Gemeinwesen die Berechnungsgrundlage einer angefochtenen Abgabe zu liefern. Es wäre stossend, wenn der Umstand, dass ein Gemeinwesen, nicht mehr über die relevanten Unterlagen verfügen sollte, zu Lasten der abgabebetroffenen Privatperson gehen würde. Die Beschwerdeführerin sehe sich daher nicht in der Pflicht und mangels konkreter Kenntnisse auch nicht in der Lage, den zusätzlichen Abzug (d.h. den Brand- bzw. Gebäudeversicherungswert) zu beziffern.