Dies sei unzutreffend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass die Betonaufbereitungsanlage im Jahr 1979 an die Kanalisation angeschlossen worden sei. Neben einer Leitungsdienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt der fraglichen Parzelle sei auf dem dazugehörigen Plan eine Kanalisationsleitung zwischen dem «Sammelkanal X. weg» (heute: Y. strasse) und der Parzelle Nr. 457 mit dem Vermerk «neuer Anschluss C. AG» eingezeichnet. Die Leitung ende exakt am Standort der Betonaufbereitungsanlage. Es sei sodann nicht ihre Aufgabe als Privatperson, dem Gemeinwesen die Berechnungsgrundlage einer angefochtenen Abgabe zu liefern.