18065 und 18066 sei daher der Versicherungswert des abgebrochenen Betonwerks von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Die eingangs erwähnten Rechnungen würden von der Beschwerdeführerin insoweit anerkannt, als dass die Versicherungswerte der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle bei der Bemessung der Gebühren korrekt berücksichtigt worden seien. In der Replik vom 2. März 2021 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin vertrete den Standpunkt, einzig die beiden Baugesuche aus den Jahren 1957 (Werkhof) und 1977 (Betonaufbereitungsanlage) seien relevant. Dies sei unzutreffend.