Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuweisen, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den auf der Parzelle Nr. 457 GB B. errichteten Liegenschaften zu edieren und das Verfahren sei bis zum Vorliegen dieser Unterlagen zu sistieren. Auf der Parzelle Nr. 457 GB B. sei im Jahr 1953 ein Betonwerk in Betrieb genommen worden. Üblicherweise werde eine derartige Anlage mit Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren belastet. Bei der Berechnung der Anschlussgebühren bzw. bei den Rechnungen Nrn. 18065 und 18066 sei daher der Versicherungswert des abgebrochenen Betonwerks von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.