unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 verlangt sie zusätzlich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die als Grundlage für die Gebührenbemessung relevanten Bemessungswerte gutachterlich neu festzusetzen und die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträge (recte: -gebühren) seien mittels anfechtbarer Verfügung neu festzulegen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuweisen, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den auf der Parzelle Nr. 457 GB B. errichteten Liegenschaften zu edieren und das Verfahren sei bis zum Vorliegen dieser Unterlagen zu sistieren.