Da auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe zulässig sind, sind die besonderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 1.3 Fazit Auf die Beschwerde ist nach dem bisher Ausgeführten einzutreten, soweit sie nicht die Rüge, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, betrifft. 2. Materielles 2.1 Vorbringen der Parteien 2.1.1 Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 19. September 2020 die vollumfängliche Aufhebung der Gebührenrechnungen Nrn. 18065 und 18066 der Gemeindeverwaltung B. vom 3. September 2019; unter o/e-Kostenfolge.