Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Erschliessungsabgabeverfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die streitgegenständlichen Verfügungen datieren vom 3. September 2019. Gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdeführerin wurden ihr die Verfügungen am 9. September 2019 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. September 2019 (Datum des Poststempels) hat die Beschwerdeführerin folglich innert Frist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Da auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe zulässig sind, sind die besonderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt.