Kanalisationsanschlussgebührenverfügung der Einwohnergemeinde B. vom 3. September 2019. Damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. § 96a Abs. 1 lit. a EntG einer vom einschlägigen Recht vorgesehenen Vorinstanz vor (vgl. § 36 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] i.V.m. § 90 Abs. 1 EntG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der sie belastenden Wasser- und Kanalisationsanschlussgebührenverfügungen persönlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (vgl. § 47 Abs. 1 lit. a VPO). Sie ist deshalb zur vorliegenden Beschwerde befugt. Gemäss § 96a Abs. 1 lit.