Besondere Eintretensvoraussetzungen Weiter sind die besonderen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen, als solche gelten das Erfordernis eines tauglichen Beschwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht vorgesehenen Vorinstanz stammt, die Beschwerdebefugnis des beschwerdeführenden Rechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien (Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe (zum Ganzen Urteile des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 14. Februar 2019 [650 18 28] E. 1.2 und vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.2).