Diesbezüglich ist das Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Juni 2015 [650 14 117/118] unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der behauptete Verletzung des Kostendeckungsprinzips im Unterschied zur Frage, ob der Wert der Betonaufbereitungsanlage im Rahmen der Gebührenbemessung zum Abzug zuzulassen sei, eine res iudicata vorliegt, sodass die Frage nach einer Verletzung dieses Prinzips kein zweites Mal zu prüfen ist (ne bis in idem). Auf die Rüge, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, ist deshalb nicht einzutreten. 1.1.3 Übrige allgemeine Eintretensvoraussetzungen Alle übrigen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.