Anders zu beurteilen ist das Eintreten auf die im vorliegenden Verfahren erneut erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt: Diesbezüglich ist das Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Juni 2015 [650 14 117/118] unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der behauptete Verletzung des Kostendeckungsprinzips im Unterschied zur Frage, ob der Wert der Betonaufbereitungsanlage im Rahmen der Gebührenbemessung zum Abzug zuzulassen sei, eine res iudicata vorliegt, sodass die Frage nach einer Verletzung dieses Prinzips kein zweites Mal zu prüfen ist (ne bis in idem).