810 17 300] E. 5.6.6). Nach dem Ausgeführten beruhen die Beschwerden zwar auf dem gleichen Rechtsgrund, jedoch nicht auf dem gleichen Tatsachenfundament. Der rechtskräftig beurteilte Anspruch ist folglich nicht identisch mit dem vorliegend strittigen Anspruch. Folglich stehen die mit dem Eintritt der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils verbundenen Wirkungen einer Beurteilung der vorliegend erhobenen Beschwerde nicht entgegen. Anders zu beurteilen ist das Eintreten auf die im vorliegenden Verfahren erneut erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt: