betrifft. Entscheidend ist mit anderen Worten, worauf das Kantonsgericht eingetreten ist und was es teilweise gutgeheissen hat. Gutgeheissen hat es, dass teilweise und vollständig abgebrochene Gebäude bei der Bemessung der Anschlussgebühren von der Beschwerdegegnerin nicht in Abzug gebracht worden sind. Jedoch hat es nicht konkret über die Berechnung und die Gebäude geurteilt. Grund dafür ist, dass es die Beurteilung der Gemeinde überlassen hat, um den Instanzenzug nicht zu verkürzen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 5.6.6).