Die Beschwerdeführerin verlangt im vorliegenden Verfahren anders als im ersten Rechts-gang, dass bei der Berechnung der Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren vom Gebäudeversicherungswert der Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe zusätzlich zu den nunmehr getätigten Abzügen auch der Versicherungswert der Betonaufbereitungsanlage (eventualiter Jauche- bzw. Abortgrube), welche bereits vor dem Neubau der Lagerhalle auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gestanden habe, abzuziehen sei. Der vorliegende Streitgegenstand deckt sich folglich nicht vollständig mit dem bereits rechtskräftig vom Kantonsgericht beurteilten, da er zwar dasselbe Rechtsverhältnis, jedoch nicht dieselben Tatsachen