neuen Lagerhalle in Abzug zu bringen seien. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 3. September 2019 ersetzten die Verfügungen vom 26. August 2014 und unterscheiden sich von letzteren darin, dass die Gemeinde die jeweilige Gebührenhöhe im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts reduziert hat. Streitgegenstand der Beschwerde vom 19. September 2019 sind damit wiederum die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren für die Parzelle Nr. 457 GB B. . Die ergangenen Verfügungen gründen im einen wie im anderen Falle auf dem Neubau der Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe im Jahr 2012 bzw. der dadurch bewirkten Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts.