Die Beschwerdeführerin anerkennt in der vorliegenden Beschwerde die rektifizierten Wasser- und Kanalisationsanschlussverfügungen vom 3. September 2019 insofern, als dass die Versicherungswerte der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle (entsprechend den Erwägungen des Kantonsgerichts) bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigt worden sind. In der Beschwerde an das Kantonsgericht begehrte die Beschwerdeführerin, dass der Gebäudewert der abgebrochenen Lagerhalle sowie der abgebrochenen Werkhalle, welche bereits vor dem Neubau der Lagerhalle auf dem Grundstück gestanden waren und für welche mutmasslich bereits Anschlussgebühren bezahlt wurden, vom Erstellungswert der